Haftung für Medizinprodukte
Medizinprodukte gemäß § 3 Nr. 1 MPG sind Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände mit medizinischer Zweckbestimmung, die zur Anwendung für Menschen bestimmt sind.
Das MPG erfasst den gesamten Wirkungskreis eines Medizinprodukts, das heißt alle Personen, die mit dem Vertrieb von Medizinprodukten befasst sind. Hierzu gehören der Hersteller, Händler, sowie Personen, die Medizinprodukte montieren, abpacken, behandeln, aufbereiten, kennzeichnen oder deren Zweckbestimmung festlegen.
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die für die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung eines Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, § 3 Nr. 15 MPG. Zulieferer sind also keine Hersteller in diesem Sinne. Der Importeur oder der Lieferant für die Produkte ist dann verantwortlich, soweit der Hersteller seinen Sitz nicht innerhalb des Geltungsbereichs des MPG hat oder diese nicht festgestellt werden kann.
Eine Haftung wegen eines fehlerhaften Medizinproduktes richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG. Danach besteht eine Haftung, wenn jemand durch ein fehlerhaftes Medizinprodukte getötet oder seine Gesundheit verletzt wird. Produktfehler sind gemäß § 3 ProdHG Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler.
Seit einer Gesetzesänderung für die Gefährdungshaftung für Medizinprodukte nach dem Produkthaftungsgesetz jetzt auch zu einem Schmerzensgeldanspruch, § 8 Abs. 2 ProdHaftG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB.
Wenn Sie also glauben, im Zusammenhang mit einem Medizinprodukt verletzt worden zu sein, rufen Sie uns an. Wir können diese Frage dann klären und Ihnen gegebenenfalls zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verhelfen.
|