Arzneimittelhaftung
Arzneimittel sind gemäß § 2 AMG Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Schäden oder Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.
Keine Arzneimittel sind Lebensmittel, Kosmetika, Alkohol oder Tabakerzeugnisse.
Entstehen infolge der Anwendung von Arzneimitteln Körper- oder Gesundheitsschäden, so hat der pharmazeutische Unternehmer (also der Hersteller, unter dessen Namen die Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden oder die Apotheke) unter dem Aspekt der Gefährdungshaftung auch ohne eventuelles Verschulden dafür einzustehen (§§ 84 ff AMG).
Voraussetzung ist kurz gesagt, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch infolge eines Konstruktions- oder Fabrikationsfehlers schädliche Wirkungen hat oder der Schaden aufgrund einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation (Instruktionsfehler) eingetreten ist.
Wenn das angewendete Arzneimittel im Einzelfall geeignet ist, den Schaden zu verursachen, wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht worden ist. Der Geschädigte hat hierzu einen Auskunftsanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer.
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen wird bis zu einem Kapitalbetrag von € 600.000 bzw. bis zu einem Rentenbetrag von jährlich € 36.000 gehaftet. Werden mehrere Menschen durch das gleiche Arzneimittel getötet oder verletzt, beträgt die Haftungshöchstgrenze bis zu einem Kapitalbetrag von € 120 Millionen bzw. bis zu einem Rentenbetrag von jährlich € 7,4 Millionen.
Die Haftung aufgrund anderer Vorschriften, wie z.B. Deliktshaftung oder Produkthaftung bleibt unberührt, § 91 AMG.
Wenn Sie also vermuten, aufgrund der Einnahme eines Medikaments krank geworden zu sein, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir klären dann die Frage einer Haftung nach dem AMG.
|