Geburtsschadensrecht

Die Geburtshilfe ist eines der haftungsträchtigsten Gebiete in der Medizin. Jedes Jahr werden in Deutschland rund 800.000 Kinder geboren. Es gibt Experten, die von bis zu 15.000 Kunstfehlern sprechen, die bei der Geburt passieren können und in zahlreichen Fällen zu schweren Behinderungen bei den Neugeborenen führen.

1. Geburtsrisiken und Geburtsschädigungen

Typische Geburtsrisiken sind Sauerstoffmangel, Infektionen, Schädelfrakturen und sonstige Knochenbrüche, Nervenläsionen, Hirnblutungen, mechanische Verletzungen durch Geburtszange, Saugglocke oder nach dem Herausziehen des Kindes bei Steißlage, Nabelschnur-Komplikationen, Mehrlingsgeburten, Geburtsstillstand, Blutungen, ein sehr großes Kind, ein verengtes Becken, eine schlechte Lage des Kindes. Weitere Risiken sind Veränderungen oder Ablösungen der Plazenta, Frühgeburten bis zur 37. Schwangerschaftswoche, Spätgeburten nach der 41. Schwangerschaftswoche, Fruchtwasseraspirationen, Apnoen. Weitere Risikofaktoren sind ein hohes Alter der Mutter und pränatal diagnostizierte Erkrankungen in der Familie.

Insbesondere bei Sauerstoffuntersuchungen des Gehirns auf Grund einer Nabelschnur-Komplikation oder einer teilweisen oder vollständigen vorzeitigen Lösung der Nachgeburt sind krankhafte Veränderungen des Gehirns mit entsprechenden Folgen zu erwarten.

Schädigungen des plexus brachialis ist zwar eine seltene Folge des Geburtsvorgangs. Es bleiben aber schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen. Der betroffene Arm bleibt in der Regel gelähmt. Risikofaktoren für eine plexus brachialis-Lähmung sind eine bereits vorausgegangene Geburt, eine bei der Geburt entstandene Schulterdystokie und ein großes Kind. In den meisten Fällen kann eine Plexus-Lähmung am Arm durch einen Kaiserschnitt verhindert werden.

Sollte also einer der oben genannten Risikofaktoren vorliegen, ist der behandelnde Arzt grundsätzlich verpflichtet, rechtzeitig über einen Kaiserschnitt aufzuklären und die Einwilligung der Patientin dazu einzuholen.

2. Geburtsvarianten und deren Risiken

Die Hausgeburt oder die Praxisgeburt werden von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe strikt abgelehnt. Akute Notfälle bei einer Hausgeburt sind deshalb nicht beherrschbar, weil entweder kein in der Geburtshilfe erfahrener Arzt zur Stelle ist oder weil die notwendigen Organisationsstrukturen für die Bewältigung von Notfällen in der Praxis nicht vorhanden sind.

Auch eine Unterwassergeburt wird von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe als lebensgefährlich für das Kind betrachtet, weil dem Kind in Folge der physiologischen Einatmung nach dem Austritt des Oberkörpers aus dem Geburtsweg die Inhalation des Wassers droht. Dabei können Bakterien in die Lunge gelangen. Außerdem droht dem Kind unmittelbar nach der Geburt die Sauerstoffunterversorgung sowie die Auskühlung nach der Geburt im Wasser.

Bei der Beckenendlagegeburt tritt das Kind nicht mit Kopf voran aus. Hier kann es zu gefährlichen Nabelschnur-Komplikationen kommen. Hierzu kann es wiederum zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns kommen. Außerdem kann eine Zerreißung des Halsmarks erfolgen.

3. Organisatorische Verantwortungsbereiche

Wichtig ist, dass jedes Krankenhaus die räumlichen und hygienischen Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Geburt vorhält. Allgemein müssen sich in jedem Krankenhaus der Kreißsaal und der Operationssaal in räumlicher Nähe befinden.

Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass ein lückenloser Bereitschaftsdienst gewährleistet ist.

4. Schadenersatzansprüche in der Geburtshilfe

Die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes können folgende Ansprüche für das Kind geltend machen:

Bei ärztlichem Behandlungsfehler haftet der behandelnde Arzt bzw. das Krankenhaus zunächst auf Ersatz des materiellen Schadens, also des Vermögensschadens, der auf Grund der schuldhaft verursachten Behinderung entstanden ist. Insbesondere bei behinderten Kindern umfasst dieser Schaden die Betreuungs- und Pflegekosten, wobei hier auch die Zeit der zusätzlichen Betreuung des Kindes zu Hause durch Eltern anhand des Maßstabs der marktgerechten Vergütung ermittelt wird. Dabei wird ein Vergleich mit einer professionellen Pflegekraft angestellt. Auch der Mehraufwand an Sachmitteln ist zu ersetzen. Hierunter fallen z. B. Fahrtkosten, Pflegemittel, Heizkosten, Stärkungsmittel, Schreibhilfen, Telefonmehrkosten, Therapiekosten, Spezialgerätschaften. Aber auch der behindertengerechte Umbau des Hauses und der Erwerb eines rollstuhlgerechten KFZ gehören hierzu.

Außerdem ist das behinderte Kind meist an der Ausübung eines Berufes teilweise oder vollständig verhindert. Deswegen ist auch der potentielle Verdienstentgang vom Schädiger zu ersetzen. Man richtet sich bei der Prognose, welche berufliche Entwicklung das Kind genommen hätte, nach dem beruflichen Status der Eltern und der Geschwister und geht davon aus, dass das geschädigte Kind eine vergleichbare hypothetische berufliche Entwicklung genommen hätte.

Darüber hinaus hat das Kind auch Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Derzeit können bei schweren Hirnschädigungen Schmerzensgelder von EUR 250.000,00 bis 300.000,00 verlangt werden. Zu berücksichtigen ist hierbei das Alter des Kindes, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die psychischen Auswirkungen, der Grad des Verschuldens, die Verringerung der Heiratsaussichten, die Berufsunfähigkeit bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Eigenarten in der Person des Geschädigten, eine Regulierungsverzögerung des Schädigers oder seiner Versicherung etc.

Von besonderer Bedeutung ist auch, ob das Kind mit zunehmendem Alter die Schwere der Behinderung begreift und darunter leidet.



Aktuelles

Fachanwältin für Familienrecht

Mittwoch, 31. Januar 2007

Rechtsanwältin Elke Beyerlin-Marschner wurde zum 31.01.2007 die Befugnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwältin für Familienrecht verliehen.


Fachanwalt für Medizinrecht

Samstag, 13. Mai 2006

Rechtsanwalt Jochen Beyerlin wurde zum 13.05.2006 die Befugnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht verliehen.


rechts