Welche Ansprüche können im Arzthaftungsprozess geltend gemacht werden?

Grundsätzlich kann im Arzthaftungsrecht Schadenersatz geltend gemacht und Schmerzensgeld gefordert werden. Darüber hinaus ist die Feststellung möglich, dass dem Patient auch der zukünftige materielle und der nicht voraussehbare immaterielle Schaden ersetzt werden muss.

In bestimmten Einzelfällen kann auch eine Rente für vermehrte Bedürfnisse und eine Schmerzensgeldrente geltend gemacht werden.

In jedem Fall muss beachtet werden, dass sämtliche Ansprüche der Verjährung unterliegen. Sind Ansprüche verjährt, ist der in Anspruch genommene Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht mehr verpflichtet, Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu leisten.

Grundsätzlich verjähren deliktische Ansprüche (also Schadenersatz und Schmerzensgeld nach §§ 823 ff., 253 BGB) nach drei Jahren. Durch die Änderung des Schuldrechts vom 01.01.2002 verjährt der Anspruch mit Ende des 3. Jahres, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Entscheidend ist dabei die Frage, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Patient positive Kenntnis von Behandlungsfehlern hat. Um diese positive Kenntnis zu erlangen, muss der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Standard abgewichen ist oder dass der Arzt Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard erforderlich gewesen wären.

Es reicht dafür nicht aus, dass der Patient aus den aufgetretenen Komplikationen auf einen Behandlungsfehler schließen kann.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangt nicht nur einen Verdacht, sondern positive Kenntnis.

Diese positive Kenntnis erlangt der Patient in der Regel dann, wenn die Behandlungsunterlagen vom Rechtsanwalt angefordert und dann von einem medizinischen Sachverständigen beurteilt worden sind.

Wenn dann der Medizinrechtsanwalt die Behandlungsunterlagen und das Ergebnis der Begutachtung geprüft und dem Patienten mitgeteilt hat, dürfte positive Kenntnis beim Patienten in der Regel vorliegen. Die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen.

Nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient von den wesentlichen Tatsachen, die zum Behandlungsverlauf gehören und vom wesentlichen geltenden und verletzten ärztlichen Standard Kenntnis hat, beginnt die Verjährungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen, auch wenn er keinen Anwalt einschaltet.

Weitere Einzelheiten sollten der ausführlichen Beratung durch uns vorbehalten bleiben.



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