Waffengleichheit
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, den Eintritt eines Körper- oder Gesundheitsschadens, die Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Köper- oder Gesundheitsschaden und dem Sachverhalt, aus dem sich ein Behandlungsverschulden bekundet, trägt grundsätzlich der Patient (BGH NJW 1999, S. 1778).
Für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, also des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und dem beim Patienten eingetretenen Primärschaden, gilt die Beweisregel des § 286 ZPO. Hierzu ist eine Beweisführung zur vollen Überzeugung des Gerichts erforderlich, wofür es allerdings keiner unumstößlichen Gewissheit bedarf, sondern ein für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit ausreicht, der den Zweifeln des Richters Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen (BGH NJW 2004, S. 777).
Die Behandlungsseite trägt dagegen die Beweislast für das Vorliegen der vom Patienten erteilten Einwilligung und der zuvor ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung. So muss der Arzt bzw. der Krankenhausträger beweisen, dass er den Patienten im Rahmen der Grundaufklärung zumindest im Großen und Ganzen aufgeklärt hat, insbesondere über die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs, auch über seltene, mit dem Eingriff verbundene und im Falle ihrer Realisierung dessen Lebensführung schwer belastende Risiken (BGH VersR 2006, S. 838). Aufgeklärt werden muss auch über die Dringlichkeit und Notwendigkeit des Eingriffs und bestehende ernsthafte Behandlungsalternativen, bei nicht dringender Indikation oder beschränkten Heilungsaussichten auch über die Erfolgsaussichten des Eingriffs. Die Aufklärung muss so rechtzeitig geschehen, dass dem Patienten noch eine eigenständige Entscheidung des Patienten für oder gegen den Eingriff möglich ist.
Die Behandlungsseite trägt auch die Beweislast für den Vortrag, dass überhaupt ein grundsätzlich erforderliches Aufklärungsgespräch mit dem Patient geführt wurde (OLG Saarbrücken OLGR 2003, S. 281), dass der Patient nicht aufklärungsbedürftig oder über die wesentlichen Risiken bereits vorinformiert war (BGH MDR 2003, S. 931), dass eine nicht von der erteilten Einwilligung umfasste Operationserweiterung nicht vorhersehbar war und dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für die Durchführung des Eingriffs durch den behandelnden Arzt entschieden hätte (BGH VersR 2005, S. 836).
Aus Gründen der Waffengleichheit hat die Rechtsprechung jedoch insbesondere für die haftungsbegründende Kausalität (zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden) Fallgruppen geschaffen, bei denen dem Patient Beweiserleichterungen, regelmäßig sogar eine Beweislastumkehr zu Gute kommen können.
Vorliegen eines „groben Behandlungsfehlers" Ist ein Sachverhalt bewiesen, der die - vom Gericht - vorzunehmende - Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob rechtfertigt, so greift für den Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Behandlungsfehler und dem beim Patienten eingetretenen Primärschaden eine Beweislastumkehr ein, sodass die Kausalität vermutet wird und die Behandlungsseite beweisen muss, das der Behandlungsfehler für die Schädigung nicht ursächlich geworden ist (G/G 5. Aufl., Rz. B 252, 257; S/Pa, Rz. 515, 546):
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, welches aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Betroffen sind also Verstöße gegen eindeutig gesicherte medizinische Erkenntnisse und bewährte ärztliche Behandlungsregeln und Erfahrungen.
Auch eine Häufung mehrerer, jeweils für sich nicht grober Behandlungsfehler kann die Behandlung im Rahmen der dann anzustellenden „Gesamtbetrachtung" als grob fehlerhaft erscheinen lassen (/S/Pa, Rz. 523; G/G, 5. Aufl, S. 253; Müller MedR 2001, 487, 489 f.).
Ist ein grober Behandlungsfehler festgestellt, genügt es für die Annahme einer Beweislastumkehr für die Kausalität hinsichtlich des eingetretenen Primärschadens, wenn der Behandlungsfehler generell geeignet ist, diesen eingetretenen Primärschaden zu verursachen (BGH NJW 1997, S. 794).
Allerdings ist eine Beweiserleichterung ausgeschlossen, wenn der Kausalzusammenhang gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist (BGH NJW 2000, S. 2423, 2424).
Unterlassene Befunderhebung Hat der Arzt die Erhebung oder Sicherung von Diagnose- und Kontrollbefunden unterlassen und ist dieses Unterlassen bereits als grob fehlerhaft zu qualifizieren, kommt bereits aus diesem Grunde eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität in Betracht (BGH NJW 1998, S. 1780).
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt eine Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr jedoch bereits bei einem einfachen Behandlungsfehler in Betracht, wenn der Arzt es unterlassen hat, medizinisch zwingend gebotene Befunde zu erheben bzw. diese Befunde zu sichern und sich aus den erhobenen Befunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf die Befunde als grob fehlerhaft darstellen müssten (BGH, Urteil vom 27.04.2004, VI ZR 34/03).
Anscheinsbeweis Der Beweis des ersten Anscheins baut auf einem gewissen Tatbestand auf, der nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist. Dabei kann aus einem bestimmten Behandlungsfehler typischerweise auf die Verursachung des Primärschadens oder aus der festgestellten Primärschädigung auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden (Gehrlein Rz. B 118).
Greift der Anscheinsbeweis - was im Arzthaftungsrecht selten ist - ein, so liegt es an der Behandlerseite, den Anschein durch den Beweis eines Sachverhalts zu erschüttern, der die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nahe legt (G/G, 5. Aufl, Rz. B 231 ff.).
Voll beherrschbare Risiken Die Behandlungsseite muss sich von einer Verschuldens- oder Fehlervermutung entlasten, wenn feststeht, dass der eingetretene Primärschaden aus einem Bereicht stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits voll beherrscht werden können und müssen (OLG Jena, Urteil vom 12.07.2006, 4 U 75/05).
Es handelt sich etwa um die Funktionstüchtigkeit eingesetzter medizinischer Geräte, vermeidbare Keimübertragungen durch ein Mitglied des Operations- oder Pflegeteams, durch eine falsche Lagerung entstandene Nervschädigungen und die Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals zur Vermeidung von Stürzen des Patienten (OLG Jena, Urteil vom 12.07.2006, 4 U 75/05).
Auch die Übertragung einer selbstständig auszuführenden Operation oder eines selbstständig auszuführenden, sonstigen ärztlichen Eingriffs (Anfängeroperation) wird teilweise den vollbeherrschbaren Risiken zugeordnet und dort behandelt ( G/G, 5. Aufl., Rz. B 241).
Anfängereingriffe, Anfängeroperationen Die Übertragung einer selbstständig durchzuführenden Operation oder eines vergleichbaren Eingriffs auf einen hierfür noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt ist ein Behandlungsfehler in Form eines Organisationsfehlers. Wird die Gesundheit des Patienten bei dem Eingriff durch einen nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt oder noch geringer qualifizierten Berufsanfänger geschädigt, so trifft den Krankenhausträger die Beweislast, dass dies nicht auf dessen mangelnder Qualifikation beruht (BGH NJW 1984, S. 655 zur Anfängeroperation).
Dokumentationsmängel Die unterlassene oder fehlerhafte Dokumentation stellt jedoch weder eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar (OLG Stuttgart VersR 1999, S. 582, 583) noch führt sie allein zur Beweislastumkehr hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen einem behaupteten Behandlungsfehler und dem Eintritt des Primärschadens beim Patienten (G/G, Rz. B 206, 247).
In Ausnahmefällen kann der Dokumentationsmangel jedoch auch für den Nachweis des Kausalzusammenhangs Bedeutung gewinnen, wenn der auf Grund der unterlassenen oder fehlerhaften Dokumentation indizierte Behandlungsfehler als grob anzusehen wäre oder sich als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Befunderhebung bzw. Befundsicherung darstellen würde (BGH NJW 1999, S. 3408, 3409).
17.02.2010
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