Beweislastumkehr
Die Rechtsprechung hat insbesondere für die haftungsbegründende Kausalität, also für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Handlung des Arztes und Eintritt eines Körperschadens beim Patient, Fallgruppen geschaffen, bei denen dem Patient Beweiserleichterungen, regelmäßig sogar eine Beweislastumkehr zu Gute kommen.
Kann der Patient einen Sachverhalt beweisen, der einen Behandlungsfehler als grob, also als ärztlicherseits nicht mehr nachvollziehbar rechtfertigt, so greift eine Beweislastumkehr ein. Es wird also der ursächliche Zusammenhang zwischen der fehlgeschlagenen Behandlung und dem Körperschaden des Patienten vermutet. Die Behandlungsseite muss dann beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Dieser Beweis wird der Behandlungsseite nur sehr selten gelingen können.
Ein grober Behandlungsfehler liegt also vor, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, welches aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Auch eine Häufung mehrerer Behandlungsfehler, die jeweils für sich nicht grob sind, kann die gesamte Behandlung im Rahmen der dann anzustellenden Gesamtbetrachtung als grob fehlerhaft erscheinen lassen.
Hat der Arzt die Erhebung oder Sicherung von Diagnose- und Kontrollbefunden unterlassen und ist dieses Unterlassen bereits als grob fehlerhaft zu qualifizieren, so kommt auch aus diesem Grund eine Beweislastumkehr in Betracht (BGH NJW 1998, S. 1780).
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt sogar eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr dann in Betracht, wenn der Arzt es unterlassen hat, medizinisch zwingend gebotene Befunde zu erheben oder zu sichern und sich aus den erhobenen Befunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nicht-Reaktion auf diese Befunde als grob fehlerhaft darstellen müssten (BGH NJW 2004, S. 2011).
Gerade diese unterlassene Befunderhebung ist ein „Einfallstor" in Arzthaftungssachen.
Auch im Bereich vollbeherrschbarer Risiken, wenn es etwa um die Funktionstüchtigkeit eingesetzter medizinischer Geräte, vermeidbare Keimübertragungen, durch falsche Lagerungen entstandene Nervenschädigungen oder durch Fehler bei der Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals zur Vermeidung von Stürzen geht, kommen Beweiserleichterungen in Betracht.
Auch bei Anfänger-Operationen gilt es für den Patientenanwalt, zu versuchen, darzulegen, dass die Gesundheit des Patienten bei einem Eingriff durch einen nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt geschädigt wurde. Dann trifft nämlich den Krankenhausträger die Beweislast, dass dies nicht auf dessen mangelhafter Qualifikation beruht (BGH NJW 1984, S. 655).
Weitere Beweiserleichterungen kommen zu Gunsten des Patienten dann in Betracht, wenn eine aus medizinischen Gründen erforderliche ärztliche Dokumentation der wesentlichen medizinischen Fakten lückenhaft ist und deshalb für den Patienten im Fall einer Schädigung die Aufklärung des Sachverhalts unzumutbar erschwert ist.
So hat die Rechtsprechung z. B. eine Vermutung ausgesprochen, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde (BGH NJW 1995, S. 1611).
Verstößt die Behandlungsseite gegen Leitlinien oder Richtlinien der jeweiligen medizinischen Fachgesellschaft, so muss die Behandlungsseite genau darlegen, warum in diesem speziellen Fall gegen die anerkannten Leitlinien und Richtlinien verstoßen werden durfte.
Sie sehen also, dass Arzthaftungsrecht gibt trotz der schwächeren Ausgangslage genügend Möglichkeiten, der Behandlungsseite das Leben schwer zu machen.
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